Die Regelung des § 12 Absatz 2 Nr 10 des UStG, wonach bei den meisten Personenbeförderungen
mit Taxis nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, ist verfassungsgemäß.

Die umsatzsteuerrechtliche Bevorzugung der Taxi- im Verhältnis zu den Mietwagenunternehmern
verstößt nicht gegen das Grundgesetz.



Fundstellen:BVerfGE 85,238=NZV 1992,205L=VRS 83,81;TID 4 u.5/92;AR18/92 v.28.02.92