Die Regelung des § 12 Absatz 2 Nr 10 des UStG, wonach bei den meisten Personenbeförderungen mit Taxis nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, ist verfassungsgemäß. Die umsatzsteuerrechtliche Bevorzugung der Taxi- im Verhältnis zu den Mietwagenunternehmern verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Fundstellen:BVerfGE 85,238=NZV 1992,205L=VRS 83,81;TID 4 u.5/92;AR18/92 v.28.02.92 |