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Veränderungen nach der EURO-Einführung Trinkgeldfreibetrag Dieser Trinkgeldfreibetrag gilt wie bisher nur für Fahrerinnen-und Fahrer. Trinkgelder, die der Unternehmer vereinnahmt sind dem Umsatz zuzurechnen. Hinsichtlich der enthaltenen Mehrwertsteuer ist das Trinkgeld genauso zu behandeln wie der Fahrpreis der Fahrt aus der das Trinkgeld entstanden ist Als Unternehmer müssen Sie sich von Ihrem Fahrer die monatlichen Trinkgeldeinnahmen bestätigen lassen. Es genügt z. B. eine Bestätigung, dass das im Monat Januar 2002 vereinnahmte Trinkgeld Euro 102,00 nicht überstiegen hat Geringfügig Beschäftigte, dürfen anstelle der bisherigen DM 630,00 ab 1. Januar 2002 Euro 325,00 verdienen. Der wöchentliche Höchstbetrag von bisher DM 147,00 wurde nicht neu festgesetzt und ist somit entfallen. Der maximale Stundenlohn, der bisher DM 22,00 betrug, wurde auf Euro 12,00 festgesetzt. Nicht so genau, nahm es der Gesetzgeber bei der Neufestsetzung der Geldbeträge im Rahmen des PbefG, hier wurden alte festgelegten Beträge einfach im Verhältnis 2:1 umgerechnet. So ist die Höchstgrenze für Bussgelder bei Ordnungswidrigkeiten nach §61PbefG nicht mehr DM 1O.000,00 sondern Euro 5.000,00.Die Mindesthaftung des Unternehmers gegenüber Fahrgästen für das mitgeführte Gepäck nach §23PpefG beträgt anstelle von bisher DM 2.500,00 nunmehr Euro 1.000,00. |