Der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 30.11.1999 – AZ: VI ZR 219/98 nach ZfS 2000,103) hat zur immer wieder umstrittenen Frage der Restwerteangebote von Versicherern bei (i.d.R. wirtschaftlichen) Totalschäden nun eine Klarstellung gebracht.

Demnach genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (und damit der Schadenminderungspflicht), wenn er im Falle eines Totalschadens das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen im Gutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist allerdings der Sachverständige auf eine, dem Geschädigten ohne weiteres zugängliche bessere Verwertungsmöglichkeit hin, so kann der Geschädigte im Interesse der Schadenminderungspflicht gefordert sein, diese – für den Schädiger günstigere – Möglichkeit zu nutzen.
Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren tatsächliche Nutzung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss reicht jedoch nicht aus, um hier die Obliegenheit zur Schadensminderung auszulösen. Damit sollte die leidige Diskussion mit den Versicherern zu beenden sein, die den Geschädigten regelmäßig nur mitteilten, dass ein sogenannter Restwerteaufkäufer existiere, der oft genug auch noch hunderte von Kilometern vom Ort des Geschädigten entfernt sein Geschäft betreibt und, dass dieser mehr zu bezahlen bereit sei, als im Gutachten als Restwert angegeben sei. Den Kontakt zu diesem Restwerteaufkäufer sollte dann der Geschädigte selbst herstellen.
Recht häufig war dann auf Seiten des Aufkäufers schwer jemand zu erreichen oder wurden dann die von der Versicherung genannten Kaufsummen wieder in Abrede gestellt.

Diese Mühen der Verhandlungen können nach dem Urteilsspruch des BGH nun von den Versicherungen nicht mehr vom Geschädigten verlangt werden. Wer das Unfallfahrzeug vor Kenntnis des Restwerteangebotes zum Restwert nach Gutachten verkauft hatte, konnte nach bisheriger Rechtsprechung ohnehin nicht auf eine angebliche Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Schadenminderungspflicht verwiesen werden (siehe auch OLG München, Urt. v. 23.04.1999 – 10 U 4116/98 )