| OLG Hamm Entscheidung 20.08.1999 Aktenzeichen 9 U9/99 BGB §§ 823, 847; StVG §§ 7,17 Prallt ein vorschriftsmäßig rechts überholender Radfahrer auf die Fahrzeugtür eines Taxis, die ein Fahrgast unachtsam geöffnet hat, so haftet der Fahrgast für den Unfallschaden. Eine deliktische Haftung des Taxifahrers ist ausgeschlossen, ungeachtet dessen bleibt die Gefährdungshaftung allerdings bestehen. |