Das Amtsgericht München (Urteil vom 30.03.2000 – 1124 OWi 383 Js 30693/00) hatte in einem vom Kreisverwaltungsreferat (KVR) der Stadt München eingeleiteten Bußgeldverfahren nach abgelaufenem Personenbeförderungsschein zu entscheiden.

Ein selbstfahrender Taxiunternehmer hatte übersehen, die Gültigkeit seines Personenbeförderungsscheines verlängern zu lassen. Es kam wie es kommen musste, er wurde vom KVR kontrolliert, eine Betriebsprüfung wurde angeordnet und ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet.

Die Behörde sah den Tatbestand eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BOKraft und eines Verstoßes gegen § 48 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) für erfüllt. Der, anwaltlich vertretene Taxifahrer war der Meinung, dass § 3 Abs. 1 BOKraft hier nicht einschlägig sei, da diese Bestimmung nur Pflichten des Taxiunternehmers im Hinblick auf beschäftigtes Fahrpersonal beschreiben würde und eine Sanktion aus § 3 BOKraft bei ihm als selbstfahrenden Unternehmer nicht in Frage kommen könne, da er sonst dafür bestraft werden solle, dass er selbst als Unternehmer sich selbst als Fahrer nicht genügend beaufsichtigt haben solle. Eine derartige Persönlichkeitsspaltung sei nicht möglich, das Gesetz sei auf einen Fall wie diesen nicht anwendbar. Das KVR bestand auf seiner Rechtsansicht, die Bußgeldbehörde in Viechtach übernahm diese und ließ sich von anwaltlicher Argumentation ebenfalls nicht beeindrucken.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid musste das Gericht entscheiden. Das Gericht teilte die Ansicht des betroffenen Taxiunternehmers und seines Rechtsanwaltes, dass hier lediglich ein Verstoß nach § 48 FeV vorliegen würde. § 3 BOKraft sei hier nicht einschlägig, was sich sowohl aus dem Inhalt dieser Bestimmung eindeutig ergebe, als auch aus den einschlägigen Kommentierungen eindeutig zu ersehen sei. Verurteilt wurde schließlich der Taxiunternehmer zu einem Regelbußgeld nach Bußgeldkatalog von DM 150,00.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit rechtskräftig zugunsten des Taxiunternehmers abgeschlossen. Zu klären bleibt in diesem Falle noch die Rechtswidrigkeit der auf § 3 BOKraft gestützten Anordnung einer Betriebsprüfung da sich herausgestellt hat, dass diese Bestimmung von vornherein hier nicht anwendbar war. Im Zuge dieser Betriebsprüfung hatte das KVR auch die Funkvermittlungsdaten des betreffenden Unternehmers mit seinem einzigen Taxi von der Taxi München eG angefordert und umstandslos erhalten (VENTIL berichtete). Deutlich wird hier, dass Daten eines Unternehmers von der Taxi München eG an Dritte herausgegeben worden sind ohne, dass eine Rechtsgrundlage für die Datenherausgabe auch nur aller entferntest zu ersehen war, da wegen fehlender Grundlage für eine Betriebsprüfung noch nicht einmal ein nachvollziehbarer Grund für die Anforderung durch das KVR hier bestanden hat. Die Datenanforderung wurde von der Behörde auch damit begründet, dass die Umsätze des Unternehmers im Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeit des P-Scheines festzustellen seien, da wegen des Verstoßes gegen die BOKraft eine ‚Gewinnabschöpfung‘ über das Bußgeld erfolgen solle.

Das Regelbußgeld von DM 150,00 (nach ‚Katalog‘) wurde nach den ganzen Maßnahmen schließlich um DM 130,00 erhöht mit insgesamt DM 280,00 festgesetzt. Eine Stellungnahme des KVR steht hier seit nunmehr zwei Monaten aus.

Das verwaltungsrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.