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Hinweise des Bundesverkehrsministeriums zum
Halten und Parken in der zweiten Reihe der Abteilungsleiter im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Dr. Huber hat den BZP über die Ergebnisse des Bund-Länder-Gremiums StVO unterrichtet. Der betref- fende BLFA hatte sich damit zu befassen, daß aus dem Bereich des Kurierdienstgewerbes die Beschwerde herangetragen wurde, daß Taxis vermehrt klassische Kurierdienstleistungen übernehmen und dabei die ihnen nach der StVO zustehenden Sonderrechte (bspw. Halten und Parken in der zweiten Reihe, § 12 Abs 4 StVO) in Anspruch nehmen würden. Dies führe nach Ansicht des Kurierdienstgewerbes zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Erörterung des BLFA führte nach dem Schreiben von Herrn Dr. Huber zu folgendem Ergebnis: 1. „Es wurde darauf hingewiesen, daß Taxen die ihnen nach StVO zustehenden besonderen Rechte als Teil des öffentlichen Personenverkehrs in Anspruch nehmen können, nicht jedoch, wenn sie sich als Kurierdienst betätigen." 2. „Ausgehend davon, daß Taxen bei der Durchführung von Kurierdienstleistungen keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können, bestehe auch keine Veranlassung, den Kurier- diensten Sonderrechte zuzugestehen." Der Hinweis aus dem BMV sollte dringend beachtet werden. Der BLFA-PBefG hat sich der Ansicht der StVO-Kollegen angeschlossen und es existiert auch Rechtsprechung, die bereits in diesem Sinne entschieden hat. |