Haftung eines Taxifahrers bei Fehlverhalten des Fahrgastes

Einen Taxifahrer trifft keine Schuld, wenn ein Fahrgast aus dem in einem Stau stehenden Taxi aussteigt und dabei einen am rechten Fahrbahnrand vorbeifahrenden Radfahrer verletzt. Eine Pflicht des Taxifahrers, seine Fahrgäste zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten, besteht grundsätzlich nicht. Der Taxifahrer darf darauf vertrauen, dass seine Fahrgäste selbstständig die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergebenden Sorgfaltsanforderungen erfüllen.

Urteil des OLG Hamm vom 20.08.99 9 U 9/99 MDR 2000, 156