OLG Celle

Entscheidung 17.09.1998 Aktenzeichen 22 U 1/98

BGB §§ 249 ff.

Ersatztaxikosten sind dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn durch die Anmietung entstehende Kosten das 3,5fache des kalkulatorischen Gewinnentgangs ausmachen.