OLG Celle
Entscheidung 17.09.1998 Aktenzeichen 22 U 1/98
BGB §§ 249 ff.
Ersatztaxikosten sind dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn durch die Anmietung entstehende Kosten das 3,5fache des kalkulatorischen Gewinnentgangs ausmachen.