Ausnahme von Fahrverbot bei Taxifahrern


Ein Taxifahrer überschritt um 00:28 Uhr auf der Bundesstraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h. Das Amtsgericht setzte gegen ihn eine Geldbuße von 200 DM fest und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Der Taxifahrer räumte den Verkehrsverstoß von Anfang an ein, gab jedoch an, das Ortsschild übersehen zu haben. Im übrigen wende er sich nur gegen das Fahrverbot, das sich für ihn als Kleinunternehmer existenzgefährdend auswirke.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte mit dem Taxiunternehmer ein Einsehen. Schon die Tatsache, daß der Taxifahrer den Verkehrsverstoß zugab, seit 34 Jahren ohne Vorahndungen Taxi fuhr, eine bloß fahrlässige Begehung nicht auszuschließen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich war, ließen Zweifel an der Berechtigung des Fahrverbotes aufkommen. Schließlich sah das Gericht die Existenz des Ein-Mann-Betriebes bei einem Fahrverbot gefährdet, zumal der Kleinunternehmer das Taxi durch einen Kredit finanziert hatte. Die Doppelbelastung durch die Weiterzahlung des Kredits und der Verlust eines ganzen Monatseinkommens waren für das Gericht schließlich ausschlaggebend dafür, das verhängte Fahrverbot aufzuheben.

Beschluß des BayObLG vom 05.11.1997
1 ObOWi 501/97
MDR 1998, 155
zfs 1998, 34

Quelle: gerotax.de