|
Ausnahme von Fahrverbot bei Taxifahrern
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte mit dem Taxiunternehmer ein Einsehen. Schon die Tatsache, daß der Taxifahrer den Verkehrsverstoß zugab, seit 34 Jahren ohne Vorahndungen Taxi fuhr, eine bloß fahrlässige Begehung nicht auszuschließen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich war, ließen Zweifel an der Berechtigung des Fahrverbotes aufkommen. Schließlich sah das Gericht die Existenz des Ein-Mann-Betriebes bei einem Fahrverbot gefährdet, zumal der Kleinunternehmer das Taxi durch einen Kredit finanziert hatte. Die Doppelbelastung durch die Weiterzahlung des Kredits und der Verlust eines ganzen Monatseinkommens waren für das Gericht schließlich ausschlaggebend dafür, das verhängte Fahrverbot aufzuheben. Beschluß des BayObLG vom 05.11.1997 Quelle: gerotax.de |