| VG Hamburg Entscheidung 04.11.1998 Aktenzeichen 22 VG 4980/95 BOKraft § 26 Absatz 3 Eine mit der Aufzählung von Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs ergänzende Aufschrift "Suche nach Fahrern" auf der Heckscheibe eines Taxis ist entweder unter dem Gesichtspunkt "verbotene Eigenwerbung" oder als "Verbotene andere Beschriftung" verboten. Es besteht auch nicht etwa deshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verbotsnorm, weil die Behörden in benachbarten Bundesländern hinsichtlich der Zulassung von Eigenwerbung auf Taxen eine abweichende Ermessenspraxis ausüben. |