| Beförderungspflicht am Taxistand, Urteil 1 Am Flughafen Düsseldorf lehnte ein Taxifahrer eine Fahrt mit der Begründung ab, das Gepäck ginge nicht vollständig in den Kofferraum des Fahrzeugs, befördert werden sollten 2 Erwachsene, 2 Kinder, 3 Koffer, 1 Reisetasche und 1 kl. Rucksack. Die Fahrt sollte nur zum nahe gelegenen Parkplatz gehen. Das nachfolgende Fahrzeug beförderte diese Familie, nachdem der Fahrer, den Fahrer des 1. Wagens auf seine Beförderungspflicht hingewiesen hat, dieser die Fahrt aber trotzdem abgelehnt hat, mit der Begründung der Rucksack im Innenraum würde die Sicherheit beim Fahren gefährden. Das OLG verhängte gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von Euro 150.-. Begründung; aus dem § 22 und 47 Abs. 4 PBefG folge, daß der Taxiunternehmer bzw. der Taxifahrer jeden Antrag auf Abschluß eines Beförderungsauftrages annehmen muß, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es gilt der sogenannte Kontrahierungszwang. Die Beförderungspflicht ist die Regel, die Berechtigung zur Ablehnung die Ausnahme. OLG Düsseldorf Az. 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I - zu §§ 22,47 IV PBefG vom 14.06.1996 Veröffentlicht AR 62/96 Beförderungspflicht , Urteil 2 Dadurch das sich der Taxifahrer in die Schlange auf dem Taxistandplatz einreiht, hält er sich bereit und löst so seine uneingeschränkte Beförderungspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus. Eine Reservierung dieses Taxis durch einen anderen Fahrgast begründet keinen Umstand, der gemäß § 22 Nr. 3 PbefG zur Fahrtablehnung berechtigt, wenn ein Fahrgast dieses Taxi benutzen möchte. BayObLG 17.04.97 - 3 ObOWi29/97 - PbefG §§ 22, 61 Abs.1 Nr. 3 Buchst.C, Abs.2
|